Wir geben die Mehrwertsteuersenkung
von 19 auf 16 Prozent an alle Kunden weiter.

Fragen und Antworten:

Muss ich als Kunde aktiv werden, um von der Mehrwertsteuersenkung zu profitieren?

Alle Kunden profitieren automatisch von der Ersparnis und müssen nicht aktiv auf uns zugehen. Die Mehrwertsteuersenkung werden wir entsprechend der steuerrechtlichen Vorgaben bei der Abrechnung Ihres Preises in der Jahresabrechnung berücksichtigen.

Wieviel sparen Strom- und Gaskunden aufgrund der temporären Mehrwertsteuerreduzierung?

Bei einem durchschnittlichen Haushaltsverbrauch von 3.500 kWh Strom im Jahr beträgt die monatliche Einsparung etwa 3,00 EUR.
Bei einem durchschnittlichen Haushaltsverbrauch von 18.000 kWh Gas im Jahr beträgt die monatliche Einsparung etwa 3,00 EUR.

Wie sind die Abschlagszahlungen betroffen?

Grundsätzlich wird die Mehrwertsteuersenkung bei der Jahresabrechnung berücksichtigt. Eine Anpassung der Abschlagszahlungen ist deshalb nicht notwendig.
Kunden, die ihren Abschlag trotzdem reduzieren wollen, können sich gerne an uns wenden.

Muss ich meinen Zählerstand zum 30.06.2020 und 31.12.2020 mitteilen?

Nein, Sie brauchen den Zähler nicht ablesen. Die Zählerstände zu den Stichtagen werden auf Basis Ihres Vorjahresverbrauchs und Erfahrungswerten ermittelt.
Wünschen Sie eine genaue Abgrenzung, dann können Sie uns jederzeit gern Ihren Zählerstand mitteilen.

Wieso erhalten Kunden, deren jährliche Abrechnung im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 erfolgt, die volle Reduzierung des Umsatzsteuersatzes auf den gesamten Rechnungsbetrag?

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mitgeteilt, dass bei Lieferungen, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum erfolgen und erst am Ende dieses Zeitraumes abgerechnet werden, der zum Zeitpunkt der „Leistungserbringung“ ermittelte Rechnungsbetrag mit dem dann aktuell gültigen Umsatzsteuersatz belastet wird. Der Zeitpunkt der Leistungserbringung ist der Zeitpunkt, für den der rechnungsrelevante Endzählerstand ermittelt wurde.
Wir wollen aber, dass auch die Kunden, die nach dem 31.12.2020 ihre Jahresrechnung erhalten, von dem gesenkten Umsatzsteuersatz profitieren. Darum nutzen wir die durch das BMF ermöglichte Variante einer zeitlichen Abgrenzung der Verbräuche für diese Kunden. Verbräuche, die im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 angefallen sind, werden so in den Jahresrechnungen anteilig mit dem verminderten Umsatzsteuersatz berechnet.

Bei Kunden, deren Rechnung Lieferungen für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 umfasst, aber erst nach dem 31.12.2020 abgerechnet wird, wird jedoch nur eine anteilige Umsatzsteuersenkung berücksichtigt?

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mitgeteilt, dass bei Lieferungen, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum erfolgen und erst am Ende dieses Zeitraumes abgerechnet werden, der zum Zeitpunkt der „Leistungserbringung“ ermittelte Rechnungsbetrag mit dem dann aktuell gültigen Umsatzsteuersatz belastet wird. Der Zeitpunkt der Leistungserbringung ist der Zeitpunkt, für den der rechnungsrelevante Endzählerstand ermittelt wurde.
Wir wollen aber, dass auch die Kunden, die nach dem 31.12.2020 ihre Jahresrechnung erhalten, von dem gesenkten Umsatzsteuersatz profitieren. Darum nutzen wir die durch das BMF ermöglichte Variante einer zeitlichen Abgrenzung der Verbräuche für diese Kunden. Verbräuche, die im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 angefallen sind, werden so in den Jahresrechnungen anteilig mit dem verminderten Umsatzsteuersatz berechnet.

Die Rechnung wurde nach Inkrafttreten der Umsatzsteuersenkung zugestellt. Trotzdem ist der Umsatzsteuersatz von 19 % aufgeführt. Ist die Rechnung falsch?

Entscheidend für die Berücksichtigung des temporär reduzierten Umsatzsteuersatzes ist die sogenannte Leistungserbringung. Diese ist bei Lieferungen über längere Zeiträume, als der Zeitpunkt definiert, für den der Endzählerstand zur Abrechnung ermittelt wurde. In dem geschilderten Fall dürfte sich die Rechnung daher auf den Zeitraum vor dem 1. Juli 2020 beziehen, zu dem der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent gegolten hat.
Für Ihre folgende Abschlussrechnung wird dann entsprechend für Verbräuche in dem Zeitraum zwischen 01.07.2020 und 31.12.2020 der geminderte Umsatzsteuersatz von 16 Prozent berücksichtigt.