Aktuelles
rund um das Thema Energie!

Mehrwertsteuer auf Gaslieferungen

Die befristete Senkung der Umsatzsteuer auf die Belieferung mit Erdgas endet zum 31. März 2024. Danach beträgt die Umsatzsteuer wieder 19%. 

(zuletzt aktualisiert am 21.03.2024)

 

Gas- und Strompreisbremse

Die Bundesregierung hat das Ende der Energiepreisbremse für Strom, Gas und Wärme zum 31. Dezember 2023 bekannt gegeben und sich nicht für eine Verlängerung ausgesprochen. Damit wird der Energiepreis ab 1. Januar 2024 nicht länger durch staatliche Zuschüsse begrenzt.

 

Härtefallhilfen für nicht leitungsgebundene Energieträger

Ab dem 8. Mai 2023 gibt es nun auch für Sachsen und Thüringen sowie ab dem 15. Mai 2023 für Bayern die Möglichkeit, Härtefallhilfen für nicht leitungsgebundene Energieträger wie Öl, Pellets oder Kohle zu beantragen. Bis zum 20. Oktober 2023 können Privathaushalte für den Entlastungszeitraum vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 einen Antrag bei der jeweils zuständigen Behörde stellen. Diese sind:

 Für Sachsen:

Sächsische Aufbaubank – sab.sachsen.de

 Für Thüringen (über das Serverportal für Hamburg):

https://serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/Service/Entry?id=HEIZKOSTEN

 Für Bayern:

https://www.stmas.bayern.de/energiekrise/index.php

 

Weitere nützliche Informationen rund um das Thema Härtefallhilfen erhalten Sie unter:

Finanzielle Hilfen & Entlastungen – Energieversorgung – sachsen.de

(zuletzt aktualisiert am 08.05.2023)

 

Gas- und Strompreisbremse

Am 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat die Gesetze zur Einführung von Preisbremsen für Strom und Erdgas beschlossen. Die Strom- und Gasbremsen gelten vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 und umfassen rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023. Wir werden den Entlastungsbetrag für Januar und Februar mit Ihrem Märzabschlag verrechnen. Ab März werden dann die monatlichen Entlastungen berücksichtigt und der Abschlag wird sich entsprechend reduzieren.

Selbstverständlich setzen wir alle Vorgaben entsprechend um und werden unsere Kunden über die individuelle Entlastung rechtzeitig informieren.

Strompreisbremse

Haushalte und kleinere Unternehmen bis 30.000 kWh Stromverbrauch pro Jahr zahlen für ein Grundkontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches einen Bruttopreis in Höhe von 40 Cent/kWh. Die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis und der Deckelung wird als Entlastung direkt mit dem Abschlag verrechnet.

Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 Cent/kWh, zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Verbrauchs.  

 Gaspreisbremse

Kunden zahlen für ein Grundkontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches einen Bruttopreis in Höhe von 12 Cent/kWh. Auch hier wird die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis und der Deckelung als Entlastung direkt mit dem Abschlag verrechnet.

 

Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt, kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.

Die stark gestiegenen Energiepreise sind für Kunden eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kostenbelastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen finden Sie unter www.ganz-einfach-energiesparen.de oder unter www.sparenwasgeht.de.

(zuletzt aktualisiert am 23.01.2023)

 

Soforthilfe Dezember 2022 für Erdgaskunden

Am 14. November 2022 hat der Bundesrat der Soforthilfe für Gaskunden zugestimmt. Demnach übernimmt der Staat Ihre Abschlagszahlung im Dezember 2022. Die Höhe der Dezember-Soforthilfe hängt vom persönlichen Jahresverbrauch ab. Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.

Bitte beachten Sie, dass die Soforthilfe Dezember auf einem besonderen Berechnungsmodell basiert, dass der Gesetzgeber vorgibt. Hierdurch kann es zu Abweichungen zwischen der Soforthilfe und der Höhe Ihrer Abschlagszahlung kommen. Die Berechnungsformel gewährleistet jedoch, dass immer ein Zwölftel der tatsächlichen Energiekosten durch die Soforthilfe Dezember gedeckt sind.

Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen.

Kunden, die ihre Abschläge überwiesen, können die Dezemberzahlung einmalig aussetzen. Sollten Sie den Dezemberabschlag dennoch überweisen, schreiben wir Ihnen den Betrag in der nächsten Jahresrechnung gut.

(Stand 22.11.2022)

 

Senkung der Mehrwertsteuer auf Gaslieferungen

Die Mehrwertsteuer auf Gaslieferungen wird vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 von 19% auf 7% gesenkt. Wir werden die Senkung vollumfänglich an all unsere Gaskunden weitergeben. Sie müssen hierzu nichts weiter unternehmen, in Ihrer nächsten Abrechnung werden wir den gültigen Umsatzsteuersatz heranziehen. Die Höhe der Abschlagszahlungen laut Zahlplan verändert sich vorerst nicht. Mit der nächsten Jahresrechnung werden die Beträge automatisch angepasst.

(Stand 10.10.2022)

 

Informationen gemäß § 9 Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV)

Welche Einsparpotenziale bestehen, wenn die Raumtemperatur um ein Grad gesenkt wird? Die nachfolgenden Beispiele zeigen das theoretische Einsparpotenzial, wenn die Raumtemperatur um ein Grad verringert wird. Dabei wird von einem durchschnittlichen Energieverbrauch von 165 kWh pro Quadratmeter Wohnfläche ausgegangen.

Bei einer Wohnung mit 40 m² Wohnfläche geht man von einem durchschnittlichen Energieverbrauch von 6.600 kWh pro Jahr aus. Die Reduzierung der Raumtemperatur um 1 Grad Celsius würde nach den Annahmen der Verordnung im folgenden Abrechnungszeitraum zu einem Verbrauchsrückgang von 396 kWh führen.

Bei einer Wohnung mit 60 m² Wohnfläche liegt der durchschnittlichen Energieverbrauch bei 9.900 kWh pro Jahr. Eine Verringerung der Raumtemperatur um 1 Grad Celsius würde nach den Annahmen der Verordnung im folgenden Abrechnungszeitraum zu einem Verbrauchsrückgang von 595 kWh führen.

Bei einer Wohnung mit 150 m² Wohnfläche liegt der durchschnittlichen Energieverbrauch bei 24.750 kWh pro Jahr. Eine Verringerung der Raumtemperatur um 1 Grad Celsius würde nach den Annahmen der Verordnung im folgenden Abrechnungszeitraum zu einem Verbrauchsrückgang von 1.485 kWh führen.

(Stand 30.09.2022)

 

Die Gasbeschaffungsumlage kommt nun doch nicht

Die ab 1. Oktober 2022 geplante Gasbeschaffungsumlage in Höhe von 2,8786 Cent/kWh wurde am 29. September 2022 von der Bundesregierung gekippt. Dies werden wir, gemeinsam mit der Umsatzsteuersenkung, rückwirkend ab dem 1. Oktober 2022 vollumfänglich an Sie weitergeben. Die Gasspeicherumlage bleibt mit 0,0702 Cent/kWh brutto bestehen.

Die Regierung plant nun einen wirtschaftlichen Abwehrschirm einschließlich einer Gaspreisbremse. Die konkrete Ausgestaltung ist derzeit noch nicht bekannt. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

(Stand 29.09.2022)